Allgemeine Geschäftsbedingungen – Operational Business
1.
als “Kunde” und das Rechtsverhältnis zwischen G&P und Kunde wird als “Vertrag” bezeichnet. Gegenstand der vertraglichen Pflichten von G&P
ist die “Leistung”.
2.1.
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden und der Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird
hiermit widersprochen. Abweichungen von oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn und soweit sie durch G&P
schriftlich anerkannt werden.
2.2.
Gegenstand des Vertrages, wenn sie schriftlich zwischen G&P und dem Kunden vereinbart wurden. Sämtliche Spezifikationen,
Beschreibungen, Zeichnungen, Designs oder Maßzahlen oder jegliche andere Informationen in Bezug auf die Leistungen, die von G&P vor
Abschluss eines Vertrages dem Kunden mitgeteilt wurden, werden nur dann für den jeweiligen Vertrag verbindlich, wenn sie von G&P und
dem Kunden schriftlich vereinbart wurden.
3.1.
Projektauftragsformular durch den Kunden oder mit der ersten Erfüllungshandlung seitens G&P zustande. Sollte 24 Stunden nach Beginn der
ersten Erfüllungshandlung seitens G&P, jedoch vor Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Kunden, keine schriftliche Bestätigung
durch den Kunden erfolgen, kann G&P ohne Angabe von Gründen ihre Tätigkeit sofort einstellen
4.1.
ausschließlich G&P. G&P wird dem Kundenwunsch auf bestimmtes Personal nach Möglichkeit nachkommen.
4.2.
von G&P nicht zu vertretenden Gründen entstehen, berühren die Leistung von G&P nicht. Diese Wartezeiten gelten vielmehr als volle
Arbeitszeiten, welche ab der 20. Minute entsprechend den vereinbarten Stundensätzen G&P zu vergüten sind.
4.3.
Leistungszeiten lediglich dann, wenn sie von G&P ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
4.4.
der im Rahmen der Vertragserfüllung G&P zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Daten verantwortlich; diese sind G&P
jeweils rechtzeitig, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien spätestens bei Beginn der Leistungserbringung durch G&P,
für G&P unentgeltlich sowie frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen. Auch wird der Kunde den ungehinderten Zugang zu den
Maschinen und Arbeitsmitteln, die Gegenstand der Leistung sind, sicherstellen und G&P über vorher durchgeführte oder laufende Tätigkeiten
von dritter Seite umfassend informieren, sofern diese für die Erfüllung des Auftrages durch G&P relevant sind.
4.5.
oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie fehlende oder nicht
vertragsgemäße Erfüllung von Beistellungs- oder Mitwirkungspflichten des Kunden -; hat G&P auch bei verbindlich vereinbarten
Leistungszeiten nicht zu vertreten. Die genannten Umstände berechtigen G&P, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer
angemessenen Wiederanlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
4.6.
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung für jede vollendete Woche des
Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. G&P bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten. Darüber hinaus gehende Ansprüche gegen G&P sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit von G&P.
5.1.
Aufstellung über die im Einzelnen geleisteten Arbeiten auf der Grundlage der in der zum Leistungszeitpunkt jeweils gültigen Preisliste
genannten Vergütungssätze von G&P in Rechnung. Hinzu kommen Vergütungen für den Einsatz bestimmter Geräte durch G&P sowie die G&P
entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten der mit der Leistungserbringung vor Ort beim Kunden eingesetzten Mitarbeiter von G&P.
Pausenzeiten von insgesamt 30 Minuten pro 8 Stunden Arbeitszeit sind in den vereinbarten Stundensätzen einkalkuliert und daher insoweit
vergütungspflichtig.
5.2.
5.3.
seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist G&P berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p.a. ab Fristablauf zu verlangen. Die Geltendmachung
höherer Zinsen im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
5.4.
bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen von G&P gegenüber dem Kunden fällig.
G&P ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden die
Erbringung weiterer Leistungen bis zu vollständigen Zahlung zurückzubehalten.
5.5.
die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes.
5.6.
Einwendungen gilt als Genehmigung. Die Genehmigungsfiktion gilt nicht, sofern der Grund der Einwendung offensichtlich ist. G&P wird den
Kunden auf der jeweiligen Rechnung noch einmal auf den Beginn der Frist und die Bedeutung der Unterlassung von Einwendungen
hinweisen.
6.1.
die Nachbesserung verweigert, diese fehlschlägt oder aufgrund der Sachlage nicht möglich ist, kann der Kunde eine angemessene Minderung
der zu zahlenden Vergütung verlangen.
6.2.
Anzeige hat mindestens in Textform zu erfolgen.
6.3.
7.1.
Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beschränkt. Von dieser Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden. Vertragswesentliche
Pflichten in diesem Sinne sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
7.2.
vereinbarten Art typisch sind und sich für G&P bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen ließen.
7.3.
Erfüllungsgehilfen von G&P.
8.1.
Projektauftragsformular genannt ist. Falls dort keine Vertragsdauer angegeben ist, dauert der Vertrag bis zur vollständigen Erbringung aller
Leistungen. Falls die Leistungen wiederkehrender Natur sind, wird G&P die Leistungen solange erbringen, bis der Kunde oder G&P schriftlich
kündigt.
8.2.
Verpflichtungen aus diesem Vertrag dauerhaft nicht mehr nachkommen kann. Hiervon unberührt bleiben der Vergütungsanspruch von G&P
bis zum Beendigungszeitpunkt sowie etwaige Schadensersatzansprüche wegen der vorzeitigen Beendigung.
8.3.
zurücktreten. Wenn eine solche Rücktrittserklärung weniger als 24 Stunden vor Auftragsbeginn G&P zugeht, behält sich G&P das Recht
vor, die im Vertrauen auf die Auftragserfüllung getätigten Aufwendungen und sonstigen hierfür angefallenen Kosten dem Kunden in
Rechnung zu stellen.
9.1.
Kunden, dessen Mitarbeiter und Geschäftspartner nicht an Dritte außerhalb von G&P weiterzugeben und diese nicht für andere Zwecke zu
verwenden als zur Erbringung aller vertraglichen Leistungen für den Kunden. Dritte sind auch Mitarbeiter von G&P, soweit sie nicht mit
Leistungen für den Kunden befasst sind.
9.2.
Mitarbeiter sind verpflichtet, geschützte Informationen, Unterlagen oder Daten weder Unbefugten bekannt zu geben, noch zugänglich zu
machen oder anderweitig zu benutzen. Diese Regelungen haben auch für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung dieses Vertrags
Geltung.
10.1.
zwischen den Parteien mit einer Leistungserbringung für den Kunden befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw.
Abwerbaktivitäten zu unterstützen. Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Laufzeit des zwischen beiden
Vertragsparteien geschlossenen Vertrages und weitere sechs Monate ab dessen Beendigung. Abwerbung im vorgenannten Sinn ist jedes
mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten oder sonstige Erfüllungsgehilfen von G&P mit dem Ziel, diesen zur Begründung
eines neuen Arbeitsverhältnisses oder des Eingehens eines Dienstvertrages mit dem Kunden oder Dritten zu veranlassen.
10.2.
verpflichtet sich der Kunde, G&P alle aus der Zuwiderhandlung resultierenden Schäden zu ersetzen und an G&P unter Anrechnung auf einen
möglichen Schadensersatz pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,- zu zahlen.
11.1.
inländischen Zustellungsbevollmächtigten entsprechend § 184 ZPO zu benennen. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Frist keine Benennung
ist der in Deutschland ansässige Repräsentant (Resident Agent) Zustellungsbevollmächtigter des Kunden. Wird ein
Zustellungsbevollmächtigter trotz nochmaliger Aufforderung vom Kunden nicht benannt und verfügt der Kunde auch nicht über einen in
Deutschland ansässigen Repräsentanten, ist G&P berechtigt für den Kunden einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Dieses Recht
erlischt 6 Monate nach Beendigung dieses Vertrages.
12.1.
Berlin. G&P ist jedoch berechtigt, auch an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach
nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
12.2.
Ausschluss des UN-Kaufrechts
12.2.
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder
Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.